Präventionsmaßnahmen
摘要
§ 6 dient der Vorbeugung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken, die ein Unternehmen „basierend auf den Erkenntnissen der Risikoanalyse“1 nach § 5 im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern ermittelt hat. Gesetzlich verlangt sind die Abgabe einer Grundsatzerklärung nach Absatz 2 (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4) sowie die Vornahme von auf dieser Erklärung aufbauenden Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (Absatz 3) sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern (Absatz 4; vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5).