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Risikoanalyse

  • Gabriele Haas

摘要

Die Vorschrift des § 5 legt fest, dass die Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG eine angemessene Risikoanalyse durchführen müssen. Die Risikoanalyse ist Ausgangspunkt und Basis eines angemessenen Risikomanagementsystems nach § 4.1 Ziel der Risikoanalyse ist es, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu erkennen und auf dieser Basis die angemessenen Risikomanagementmaßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 zu entwickeln. Die Vorgabe zur Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse in § 5 greift ein klassisches Element von Compliance-Management-beziehungsweise von Corporate-Governance-Systemen auf. Ein solches System zur Früherkennung, Erfassung und Bewertung von Risiken wird, – selbst ohne ausdrückliche Kodifizierung – als eine wesentliche Pflicht eines Unternehmensleitungsorgans betrachtet.2