Begriffsbestimmungen
摘要
Weder für supranationale noch deutsche Rechtsakte war es bislang charakteristisch, dass schon ihre mit „Begriffsbestimmungen“ bezeichneten einleitenden Teile Grundsatzfragen nach Grund und Geltung der durch diese Legaldefinitionen konturierten materiell-rechtlichen Normen aufwerfen. Im LkSG ist das anders: Die ganze – hier nur fragmentarisch und hinsichtlich der rechtsökonomischen Defizite des mittelbaren Regulierungsansatzes1 gar nicht zu behandelnde – Komplexität des Gesetzes und seine dogmatischen Friktionen sind bereits in § 2 Abs. 1 und 2 angelegt.