Anwendungsbereich
摘要
§ 1 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes durch eine territoriale Anknüpfung an die Ansässigkeit eines deutschen Unternehmens (Abs. 1 Nr. 1) bzw. der deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens (Abs. 1 Nr. 2). Weitere Voraussetzung ist eine Mindestmitarbeiterzahl (Schwellenwerte).1 Diese kann durch eigenständige Überschreitung des Schwellenwerts bei einem Unternehmen (Abs. 1) oder kraft Zu- bzw. Zusammenrechnung der Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen (Abs. 3) erreicht werden. Infolge der Kombination von Territorialitätsprinzip und „statistischem Ansatz“2 sind primäre Adressaten des LkSG „große“ inländische Unternehmen bzw. Konzernobergesellschaften (unabhängig von ihrer Rechtsform) mit einer definierten Anzahl von Mitarbeitern.3 Der Gesetzgeber hat sich damit gegen einen risiko- und umsatzbasierten Ansatz zur Bestimmung des Anwendungsbereichs entschieden, wie er für das EU-Lieferkettenrecht prägend zu werden scheint.4 Erfasst ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personengesellschaft als Rechtsträgerin des Unternehmens.5