Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV)
摘要
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.