Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
摘要
Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514)2 sowie des § 12 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217)3, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), wird verordnet: Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit festgesetzt. Er ist nach der bei der jeweils letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berechnen. Die Zahl nach Satz 2 ist für die gesamte Dauer der Amtszeit der Personalvertretung maßgeblich.