Richter- und Staatsanwaltsvertretungen
摘要
Seit dem Jahr 2015 ist die Personalvertretung der Richter und Staatsanwälte im Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG – eigenständig geregelt, und zwar in den §§ 15 bis 65 LRiStaG (juris: „RiG NW“). Zuvor galt für die personalvertretungsrechtliche Beteiligung der Staatsanwälte das LPVG NRW, für die der Richter das RiG NRW. Das für Richter und Staatsanwälte einheitlich geltende LRiStaG hat diese beiden Gesetze als Rechtsgrundlage der Personalvertretung abgelöst.