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Das Personalvertretungsrecht in NRW

  • Michael Klein,
  • Martin Stuttmann

摘要

Nach dem LPVG gilt das Partnerschaftsprinzip: Der Dienststellenleiter und der Personalrat sind einander partnerschaftlich zugeordnet (§ 2 Abs. 1). Organisatorisch bedeutet das: ein Personalrat kann nicht frei, sondern nur bei (s)einer Dienststelle gebildet werden. Die Dienststellen- bzw. Behördenorganisation gibt also die Organisation der Personalvertretungen vor. Für die Beteiligung bedeutet das: Der Personalrat ist nur an den Maßnahmen zu beteiligen, die der Leiter der Dienststelle selbst beabsichtigt. Der Personalrat kann folglich nur Maßnahmen „der eigenen Hausleitung“ widersprechen, nicht aber Maßnahmen von übergeordneten (z. B. Ministerium) oder nach- bzw. nebengeordneten Dienststellenleitern. Dabei ist zu beachten, dass unter die beteiligungspflichtigen Maßnahmen auch solche fallen, bei denen die Grundentscheidung „von oben“ vorgegeben wird, die aber auf der mittleren bzw. unteren Ebene erst noch „umgesetzt“ werden müssen.