Befugnisse der Sonderaufsicht/Fachaufsicht
摘要
Die Rechtsaufsicht des Staates über die Gemeinden beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Kommunen und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (so ausdrücklich Art. 118 Abs. 1 BayGO). Ein fachliches Weisungsrecht steht dem Staat im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht zu.