Staatsaufsicht
摘要
Aus der Stellung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG im und zum Staat folgt, dass diese zwar eigenverantwortlich im örtlichen bzw. überörtlichen Bereich tätig sind, dabei aber gleichzeitig den Rahmen der Gesetze zu wahren haben. Aufgrund der Einbeziehung in das Gesamtgefüge des Staates ist die Aufsicht des Staates als das natürliche Gegenstück zu den Rechten zu verstehen, die den Kommunen eingeräumt sind: Staatliche Aufsicht ist nicht Element der Selbstverwaltung, sondern ihr Korrelat (BVerfGE 6, 104, 118).