Selbstverwaltungsrecht und Staatsaufsicht
摘要
Die Verfassungen von Bund und Ländern enthalten ebenso wenig wie die Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungsgesetze der Länder eine unmittelbare gesetzliche Definition des Begriffes der Gemeinde. Sie betrachten die Gemeinden als überkommene, vorgegebene Institution und erkennen sie als solche an. Der Verwaltungsträger „Gemeinde“ bildet organisatorisch und politisch die Grundlage des demokratischen Verfassungsstaates. Gemeinden sind kein bloßes Vollzugsorgan, sondern beziehen eigene Legitimation aus der Bürgernähe, der Überschaubarkeit, aus Flexibilität und Spontanität (i. d. S. Röhl, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, Kap. 2 Rn. 21).