Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
摘要
Art. 45 Abs. 1 MRRL 2015 verpflichtete die Mitgliedsstaaten unbeschadet des Rechts der Parteien auf Einlegung von Rechtsmitteln bei ordentlichen Gerichten – dazu, für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein effizientes und zügiges Verfahren bei ihren Markenämtern bereitszustellen. Diese Vorgabe führte auf Seiten des Deutschen Gesetzgebers zu erheblichem Handlungsbedarf, da das Deutsche Markenrecht vor dem Inkrafttreten des Markenmodernisierungsgesetzes im Jahr 2019 lediglich das amtliche Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse und nur ein formales Verfallsverfahren ohne Sachprüfung kannte.