Anmeldeverfahren
摘要
§ 4 Markengesetz (MarkenG) benennt die drei Entstehungstatbestände des Markenschutzes: so kann der Schutz von Marken durch Eintragung in das bei den zuständigen Ämtern (in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt = DPMA) geführte Markenregister (Registermarke), durch Benutzung eines Zeichens und durch erworbener Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) sowie durch notorische Bekanntheit eines Zeichens (Notorietätsmarke) erlangt werden