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Schiedsverfahren nach § 132a Abs. 4 SGB V

  • Ralf Kaminski

摘要

Die Vergütungsfindung ist auch in der außerklinischen Intensivpflege oft mit schwierigen und langwierigen Verhandlungen verbunden. Nach den Vorgaben des § 132a Abs. 4 SGB V gilt grundsätzlich: Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. Dabei können entweder über die Rahmenverträge nach § 132a SGB V oder durch Individualvereinbarungen Stundensätze vereinbart werden. Die Vereinbarung ist somit kollektiv und individuell möglich. Dies ergibt sich sowohl direkt aus dem Wortlaut des § 132a SGB V oder den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V. Diese sind im Internet leicht zu finden.