§ 75 SGB XII: Vereinbarung
摘要
Ganz im Sinne der Grundsätze des SGB XII sollen gemäß § 75 Abs. 2 SGB XII zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Dem Wortlaut nach sind teilstationäre und stationäre Einrichtungen umfasst. Hierbei verweist § 75 Abs. 1 SGB XI auf § 13 SGB XII.