Sozialgerichtsbarkeit
摘要
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz bilden – wenn nicht ganz ausnahmsweise ein LSG oder das BSG zuständig sind – die bundesweit 68 Sozialgerichte (§§ 7–27 SGG), die sich nach § 1 SGG als besondere Verwaltungsgerichte verstehen. Die dort gebildeten Fachkammern sind für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (hierzu Rn. 2).