Schluss
摘要
1. Gegenstand der Arbeit ist der Nießbrauchssklave (servus fructuarius) im römischen Recht. An dem Sklaven besteht mithin das beschränkte dingliche Recht Nießbrauch (ususfructus); nicht hingegen handelt es sich darum, dass der Sklave selbst der Inhaber eines solchen Rechtes wäre (was aufgrund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit ohnehin nur faktisch, nicht aber rechtlich möglich war und kaum belegt ist).