错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Schluss

  • Benedikt Strobel

摘要

1. Gegenstand der Arbeit ist der Nießbrauchssklave (servus fructuarius) im römischen Recht. An dem Sklaven besteht mithin das beschränkte dingliche Recht Nießbrauch (ususfructus); nicht hingegen handelt es sich darum, dass der Sklave selbst der Inhaber eines solchen Rechtes wäre (was aufgrund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit ohnehin nur faktisch, nicht aber rechtlich möglich war und kaum belegt ist).