Subjekt und Objekt des Nießbrauchs an einem Sklaven
摘要
Bestellen kann den Nießbrauch nur der römische Bürger, indem der ususfructus ein Institut des ius civile darstellt. Davon zu unterscheiden ist die vom Gerichtsmagistrat geschützte nießbrauchsähnliche Erscheinung, welche namentlich in den Provinzen eine Rolle spielte; sie wird in der romanistischen Literatur mitunter ebenfalls als „Nießbrauch“ bezeichnet.