Buchführungsfehler und deren Richtigstellung durch eine Betriebsprüfung
摘要
Bei den nachfolgenden Sachverhalten ist davon auszugehen, dass sämtliche Steuerveranlagungen sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen (§ 180 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen sind. Sie können daher – vorbehaltlich noch nicht eingetretener Verjährung – aufgrund von Feststellungen der Betriebsprüfung geändert werden (§ 164 Abs. 2 AO).