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Buchführungsfehler und deren Richtigstellung durch eine Betriebsprüfung

  • Peter Schumacher

摘要

Bei den nachfolgenden Sachverhalten ist davon auszugehen, dass sämtliche Steuerveranlagungen sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen (§ 180 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen sind. Sie können daher – vorbehaltlich noch nicht eingetretener Verjährung – aufgrund von Feststellungen der Betriebsprüfung geändert werden (§ 164 Abs. 2 AO).