Übergangsvorschrift
摘要
Abs. 1 modifiziert den zeitlichen Beginn der Berichtspflicht der Länder nach § 6 Abs. 7 im Rahmen der Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen und deren Beitrag zur Zielerreichung der definierten Endenergieeffizienzziele gemäß § 4.