Klimaneutrale Unternehmen, Verordnungsermächtigung
摘要
§ 18 Satz 1 ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Begriffsbestimmung, Anforderungen und Nachweispflichten für klimaneutrale Unternehmen festzulegen und auf dieser Grundlage Abweichungen und Erleichterungen von den Pflichten nach §§ 11 bis 13 und §§ 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen zu regeln.