PKH, Beiordnung
摘要
Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es auch im Finanzgerichtsprozess (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO). Die Prozesskostenhilfe soll als „Sozialhilfe in einer besonderen Lebenslage“ den gerichtlichen Rechtsschutz auch für solche Bürger ohne Gefährdung deren Existenzminimums gewährleisten, für die Gerichts- und Anwaltskosten eine unzumutbare harte Belastung wären. Der Rechtsschutz darf nämlich nicht an finanziellen Mitteln scheitern und somit eine Rechtswegsperre sein.