Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
摘要
Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EU-ProspVO stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber für die Richtigkeit der in einem Prospekt und Nachträgen dazu enthaltenen Angaben haftet. § 8 WpPG setzt dies für die Bundesrepublik Deutschland um.