Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
摘要
Art. 38 EU-ProspVO enthält Mindestvorgaben an die Mitgliedstaaten über die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen. In ihrer Struktur folgt die Vorschrift vergleichbaren Regelungen in anderen Verordnungen, bspw. den Art. 32 und 34 ABS-VO (Verordnung VO (EU) 2017/2402). Art. 38 EU-ProspVO enthält keine unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften. Vielmehr bedarf die Festlegung von Sanktionen noch der Umsetzung in die nationale Rechtsordnung der Mitgliedstaaten.1 Diese sind verpflichtet, entweder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Kombination von beiden für Verstöße gegen diese Verordnung festzusetzen. Anstelle verwaltungsrechtlicher Sanktionen können die Mitgliedstaaten auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen.