ESMA und zuständige Behörden
摘要
Art. 31 Abs. 1 EU-ProspVO legt fest, dass jeder Mitgliedsstaat eine einzige Verwaltungsbehörde zu benennen hat, die für die aus der Verordnung erwachsenden Aufgaben sowie für die Verpflichtungen aus der Verordnung zuständig ist. In Art. 31 Abs. 2 EU-ProspVO ist eine Möglichkeit normiert, den nationalen Behörden mittels Beschlusses zu erlauben, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung zu delegieren. Art. 31 Abs. 3 EU-ProspVO erhält den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichende Regelungen für von ihnen verwaltete Überseegebiete zu treffen.