Besondere Vorschriften für in Drittländern niedergelassene Emittenten
摘要
Art. 28 EU-ProspVO regelt, dass Drittlandsemittenten unter gewissen Voraussetzungen den Antrag zur Billigung des Prospekts bei der zuständigen Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats stellen können. Die Bestimmung unterteilt sich in zwei Unterabsätze, wobei sich Art. 28 UA 1 EU-ProspVO auf die Situation vor der entsprechenden Billigung des Prospekts bezieht und Art. 28 UA 2 EU-ProspVO die Situation nach Billigung des Prospekts erfasst. Die in Art. 28 EU-ProspVO genannten Tatbestandsmerkmale sind überwiegend in Art. 2 EU-ProspVO legaldefiniert.1 Art. 28 EU-ProspVO findet ebenso wie die anderen in Kapitel VI enthaltenen Bestimmungen nur auf in Drittländern ansässige Emittenten Anwendung.