Grenzüberschreitende Angebote, Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt und Sprachenregelung
摘要
Art. 24 EU-ProspVO ist die zentrale Vorschrift des so genannten „Europäischen Passes“. Er ermöglicht die einmalige Billigung eines Prospekts innerhalb des EWR.1 Ein einmal in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes2gebilligter Prospekt kann unter Einhaltung vergleichsweise geringer formeller Voraussetzungen im gesamten EWR für öffentliche Angebote oder für die Zulassung an einem geregelten Markt verwendet werden, ohne dass es dafür in den betreffenden Ländern eines erneuten Billigungsverfahrens i. S. d. Art. 20 EU-ProspVO bedarf.3