Regeln für die Billigung und die Veröffentlichung des Prospekts
摘要
Die Vorschrift regelt das zwingend erforderliche Prüfungs- und Billigungsverfahren für einen Prospekt durch die im jeweiligen Mitgliedsstaat zuständige Behörde. Hierzu zählen die Zuständigkeit, das Verfahren und der Prüfungsumfang. Seine Vorgänger findet Art. 20 EU-ProspVO im deutschen Rechtsraum im früheren § 13 WpPG a. F.,1 (dessen Vorgängerregelungen wiederum § 8a VerkProspG a. F. für Verkaufsprospekte bei öffentlichen Angeboten sowie § 30 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 BörsG a. F. für Börsenzulassungsprospekte von Wertpapieren sind).