Inhalt und Aufmachung des Prospekts
摘要
Art. 13 Abs. 1 EU-ProspVO baut auf der Generalnorm des Art. 6 Abs. 1 EU-ProspVO auf, die grundlegend regelt, dass jeder Prospekt Mindestangaben beinhalten muss. Art. 13 EU-ProspVO enthält ausfüllend den Auftrag und die Ermächtigung an die EU-Kommission, in delegierten Verordnungen festzulegen, welches die erforderlichen Angaben sind, damit ein Prospekt die inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt.