Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung
摘要
Stpfl. lassen sich bei der Anschaffung elektronischer Aufzeichnungssysteme vordergründig durch betriebs- und personalwirtschaftliche Überlegungen leiten (Möglichkeit betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Steuerung und Kontrolle des Personals etc.). Dass auch die Finanzverwaltung ein berechtigtes Interesse an digitalen Einzelaufzeichnungen aus diesen Systemen hat, wird oft nicht bedacht. Zwar erfolgt die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (mit Ausnahme von zwingend einzubauenden Taxametern und Wegstreckenzählern) auf freiwilliger Basis. Die damit aufgezeichneten Geschäftsvorfälle sind gleichwohl keine freiwilligen, sondern zumutbare und aufbewahrungspflichtige Grund(buch)aufzeichnungen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.1