Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
摘要
Nach § 4 Abs. 3 EStG können Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmeüberschussrechnung – EÜR). Förmliche Aufzeichnungspflichten über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben normiert § 4 Abs. 3 EStG nicht. Festgeschriebene Regularien über die „Ordnungsgemäße Überschussrechnung“ gibt es nicht und die für Buchführungspflichtige geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und Ausgaben sind bei einem Einnahmeüberschussrechner gerade nicht anwendbar. Anwendbar sind dagegen die steuerlichen Ordnungsvorschriften der §§ 145–147a AO.1