错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Steuerliche Ordnungsvorschriften (§§ 145–147 AO)

  • Gerd Achilles

摘要

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.1 Sachverständiger Dritter i. d. S. kann ein Angehöriger steuerberatender Berufe (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder ein Bediensteter der Finanzverwaltung sein, der für den Prüfungsdienst ausgebildet wurde und ausreichende Sachkunde über das im Einzelfall verwendete Buchführungssystem hat (z. B. Betriebs- oder Fahndungsprüfer). Ein etwa in der Veranlagung eines Finanzamts tätiger Sachbearbeiter gilt grundsätzlich nicht als sachverständiger Dritter i. S. d. § 145 AO, weil steuerrechtliche Kenntnisse allein nicht genügen.