Steuerliche Ordnungsvorschriften (§§ 145–147 AO)
摘要
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.1 Sachverständiger Dritter i. d. S. kann ein Angehöriger steuerberatender Berufe (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder ein Bediensteter der Finanzverwaltung sein, der für den Prüfungsdienst ausgebildet wurde und ausreichende Sachkunde über das im Einzelfall verwendete Buchführungssystem hat (z. B. Betriebs- oder Fahndungsprüfer). Ein etwa in der Veranlagung eines Finanzamts tätiger Sachbearbeiter gilt grundsätzlich nicht als sachverständiger Dritter i. S. d. § 145 AO, weil steuerrechtliche Kenntnisse allein nicht genügen.