Die Kostenpflicht des § 788 ZPO
摘要
Als grundlegende und allgemeine Vorschrift regelt § 788 ZPO die Kostenpflicht in der Zwangsvollstreckung im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger, nicht aber hinsichtlich Dritter.1 Die Kostenentscheidung des Erkenntnisverfahrens hat hierauf keinen Einfluss, da diese nur für die Prozesskosten gilt.2