Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung
摘要
Im Sprachgebrauch der §§ 928 ff. ZPO ist „Vollziehung“ zunächst allgemein die gesetzestechnische Bezeichnung für die Zwangsvollstreckung von Arresten und einstweiligen Verfügungen.1 Gemäß §§ 928, 936 ZPO sind hierbei die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 929 ff. ZPO keine abweichenden Regelungen enthalten.