Das Verfahren zur Durchsetzung der Anfechtung nach dem AnfG
摘要
Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners berechtigt. Infolgedessen wird das gesetzliche Rückgewährschuldverhältnis zwischen ihm und dem Empfänger des anfechtbar erlangten Vermögens begründet (§ 143 Abs. 1 InsO). Gemäß § 2 AnfG steht die Berechtigung zur Anfechtung grundsätzlich jedem Gläubiger zu. Das Anfechtungsbegehren richtet sich gegen den Empfänger des anfechtbar Erlangten, auch soweit dieser Gelder auf fremde Rechnung einzieht.1 Auch Rechtsnachfolger des Empfängers können nach § 15 AnfG dem Anfechtungsanspruch ausgesetzt sein (eine weitgehend identische Vorschrift gibt es mit § 145 InsO bei der Anfechtung im Insolvenzverfahren).