Abgrenzung zur Anfechtung nach der Insolvenzordnung
摘要
Die Unterscheidung zwischen Insolvenzanfechtung und der Anfechtung nach dem AnfG ist anhand der gesetzlichen Schutzzwecke vorzunehmen: Die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO, für deren Durchsetzung der Insolvenzverwalter funktionell gemäß §§ 148 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO zuständig ist, dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, denn das anfechtbar Erlangte ist zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten (vergleiche § 143 Abs. 1 S. 1 InsO).