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Abgrenzung zur Anfechtung nach der Insolvenzordnung

  • Ulrich Keller

摘要

Die Unterscheidung zwischen Insolvenzanfechtung und der Anfechtung nach dem AnfG ist anhand der gesetzlichen Schutzzwecke vorzunehmen: Die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO, für deren Durchsetzung der Insolvenzverwalter funktionell gemäß §§ 148 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO zuständig ist, dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, denn das anfechtbar Erlangte ist zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten (vergleiche § 143 Abs. 1 S. 1 InsO).