Einleitung
摘要
Neben der Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 129 ff. InsO sind im „Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens“ (Anfechtungsgesetz bzw. AnfG) weitere Anfechtungstatbestände (Anfechtungsgründe) in den §§ 3 bis 6a AnfG vorgesehen, auf deren Grundlage unerwünschte Vermögensverschiebungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger korrigiert werden können.