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Grundzüge des Zwangsversteigerungsverfahrens

  • Ulrich Keller

摘要

Ob das Versteigerungsverfahren aufzuheben oder „nur“ einzustellen ist, entscheidet sich nach dem jeweiligen Verfahrenshindernis, das der Fortsetzung der Versteigerung entgegensteht. Allgemein ist festzuhalten, dass regelmäßig die Verfahrenseinstellung, verbunden mit der Auflage an den Gläubiger, binnen einer zu setzenden Frist dem Gericht die Beseitigung des Hindernisses nachzuweisen, einer unmittelbaren Aufhebung des Verfahrens vorgeht. Nur dort, wo eine Beseitigung des Hindernisses nicht in Betracht kommt oder wo das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (vgl. § 776 ZPO), ist das Verfahren sofort aufzuheben, wobei aber dem Gläubiger zunächst rechtliches Gehör zu gewähren ist.