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Zwangssicherungshypothek

  • Ulrich Keller

摘要

Die Eintragung einer Zwangs(sicherungs)hypothek ist bei dem Grundbuchamt zu beantragen, bei dem das zu belastende Grundstück bzw. Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen ist (§ 867 ZPO; § 1 GBO). Für eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge ist die jeweilige registerführende Behörde zuständig (§ 870a ZPO). Das Grundbuchamt bzw. die registerführende Behörde ist insoweit Vollstreckungsorgan, womit sich u. a. eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verbindet. Gleichzeitig ist das Grundbuchamt oder die registerführende Behörde aber auch Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.1