Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Leistung oder Herausgabe einer Sache
摘要
Auf dem Schuldner gehörende Sachen, darunter auch Wertpapiere,1 kann der Gläubiger an sich im Wege der Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO, bewegliche Sachen) bzw. nach Maßgabe der §§ 866 ff. ZPO (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, §§ 864, 870 ZPO, vgl. Rn. 4.1) zugreifen. Dieser Vollstreckungszugriff ist dem Gläubiger jedoch verwehrt, wenn die Sache noch nicht im Eigentum des Schuldners steht oder eine dem Schuldner gehörende Sache sich nicht in dessen unmittelbaren Besitz befindet.