错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Leistung oder Herausgabe einer Sache

  • Ulrich Keller

摘要

Auf dem Schuldner gehörende Sachen, darunter auch Wertpapiere,1 kann der Gläubiger an sich im Wege der Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO, bewegliche Sachen) bzw. nach Maßgabe der §§ 866 ff. ZPO (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, §§ 864, 870 ZPO, vgl. Rn. 4.1) zugreifen. Dieser Vollstreckungszugriff ist dem Gläubiger jedoch verwehrt, wenn die Sache noch nicht im Eigentum des Schuldners steht oder eine dem Schuldner gehörende Sache sich nicht in dessen unmittelbaren Besitz befindet.