Die Zwangsvollstreckung in Grundpfandrechte
摘要
Dem Schuldner zustehende Grundpfandrechte, d. h. Hypotheken (§ 1113 BGB), Grundschulden (§ 1191 BGB) und Rentenschulden (§ 1199 BGB), können im Einzelfall lohnende Zugriffsobjekte sein. Ihr Wert wird entscheidend durch den Wert des Belastungsobjektes bzw. der Belastungsobjekte einerseits und ihren Rang andererseits bestimmt. Grundpfandrechte können auch als Gesamtrechte auftreten. In diesem Fall haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung, der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen, § 1132 Abs. 1 BGB. In den folgenden Ausführungen wird vom Belastungsobjekt nur noch in der Einzahl gesprochen, sie gelten grundsätzlich auch für eine Mehrzahl von Belastungsobjekten.