Die Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensrechte
摘要
Zahlreiche Vermögenswerte des Schuldners lassen sich ohne weiteres einer der in §§ 808 bis 856 und 864 ff. ZPO geregelten Gruppen von Zugriffsobjekten – bewegliche Sachen, Geldforderungen, Ansprüche auf Leistung oder Herausgabe von Sachen bzw. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte – zuordnen. Um aber das gesamte Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers zugänglich zu machen, muss es zusätzlich eine Auffangnorm geben, welche die Pfändbarkeit der nicht (sicher) einer der zuvor genannten Kategorien zuzuordnenden Vermögenswerte regelt.1 Diese Aufgabe übernimmt § 857 ZPO mit seinen Vorschriften über die Pfändung und Verwertung anderer Vermögensrechte, ergänzt durch einige Sonderregelungen für Einzelfälle in den §§ 858 bis 863 ZPO.