Pfändung von Sozialleistungen
摘要
Die Norm des § 850i Abs. 3 ZPO sieht vor, dass spezialgesetzliche Regelungen über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von den Regelungen des Achten Buches grundsätzlich unberührt bleiben. Speziellen Pfändungsbestimmungen unterfallen in diesem Sinne Sozialleistungsansprüche, für die der Pfändungsschutz in den Sozialgesetzen eigenständig geregelt ist.