Das Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO
摘要
Wiederkehrende Einkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850b ZPO sowie Sozialleistungen werden regelmäßig unbar durch Überweisung auf das Konto des Berechtigten gezahlt. Werden derartige Einkünfte auf das Girokonto überwiesen, erlischt der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und damit auch der für diese Leistungen bestehende Pfändungsschutz gemäß §§ 850a bis i ZPO, nach § 54 SGB I, SGB II oder SGB XII. An die Stelle des eigentlichen Anspruchs, der an der „Quelle“ nur eingeschränkt oder gar nicht pfändbar ist, tritt ein neuer Anspruch des Schuldners gegen das Kreditinstitut auf Auszahlung des Kontoguthabens.