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Pfändung von Forderungen – Allgemein

  • Ulrich Keller

摘要

Im Achten Buch der Zivilprozessordnung findet sich im Abschnitt 2. die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Dessen Titel 1. befasst sich mit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, §§ 803 ff. ZPO. Zum beweglichen Vermögen des Schuldners gehören auch die ihm zustehenden Forderungen und sonstigen Vermögensrechte, deren Pfändung ist im Untertitel 3. mit den §§ 828 ff. ZPO geregelt.