Die Pfändung körperlicher Gegenstände
摘要
Der Schuldner wird von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht benachrichtigt. Faktisch wird der Schuldner aber vorgewarnt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner beim ersten Vollstreckungsversuch nicht antrifft. Er hat ihm dann einen weiteren Vollstreckungsversuch anzukündigen und mitzuteilen, dass die Möglichkeit einer gewaltsamen Öffnung und Durchsuchung der Räume besteht (§ 61 Abs. 6 GVGA). Auch wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich antrifft, scheitert der erste Vollstreckungsversuch, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu seiner Wohnung oder seinen Geschäftsräumen verweigert. Der Schuldner beruft sich insoweit auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, das als Abwehrrecht in Anspruch genommen werden darf und keiner Begründung bedarf.