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Vollstreckungsauftrag und Zahlungsvereinbarungen

  • Ulrich Keller

摘要

Der historische Gesetzgeber der Zivilprozessordnung sieht als Grundtatbestand der Zwangsvollstreckung die Pfändung körperlicher Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher, die Versteigerung durch diesen und die Auskehr des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger.1 Demgemäß regelt § 753 ZPO die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die allgemeine Zwangsvollstreckung.