Vollstreckungsauftrag und Zahlungsvereinbarungen
摘要
Der historische Gesetzgeber der Zivilprozessordnung sieht als Grundtatbestand der Zwangsvollstreckung die Pfändung körperlicher Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher, die Versteigerung durch diesen und die Auskehr des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger.1 Demgemäß regelt § 753 ZPO die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die allgemeine Zwangsvollstreckung.