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Verhältnis zur Kündigung

  • Klaus Beckerle

摘要

Im Falle der Notwendigkeit einer Abmahnung ist eine nachfolgende Kündigung nach herrschender Auffassung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die Abmahnung einem Fehlverhalten gegolten hat, das auf einer Ebene mit der zum Anlass für die Kündigung genommenen Pflichtverletzung liegt.385 Der Arbeitgeber kann sich bei einer verhaltensbedingten Kündigung nur dann auf eine Abmahnung berufen, wenn sie einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Andernfalls würde es an der Wiederholung des gerügten Fehlverhaltens bzw. Leistungsmangels fehlen.