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Abmahnung in Sonderfällen

  • Klaus Beckerle

摘要

Das Berufsausbildungsverhältnis kann nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist durch den Ausbildenden gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Da erfahrungsgemäß die Arbeitsgerichte bei Kündigungen von Auszubildenden hohe Anforderungen stellen, wird es noch mehr als bei Arbeitsverhältnissen notwendig sein, zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Dies kommt in erster Linie bei verhaltensbedingten Gründen in Betracht, die die Eignung des Auszubildenden für den späteren Beruf infrage stellen. In der Regel wird es erforderlich sein, hier auch vor einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen.278