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Rechte des Arbeitnehmers

  • Klaus Beckerle

摘要

Literatur: Bader, Die arbeitsrechtliche Abmahnung und ihre Entfernung aus der Personalakte – Versuch einer Rückbesinnung auf die Grundlagen, ZTR 1999, 200; Bahntje, Behält eine unwirksame Abmahnung für eine spätere Kündigung ihre Warnfunktion?, ArbuR 1996, 250; Conze, Die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Entfernung von Vorgängen aus Personalakten, DB 1989, 778; Germelmann, Die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verwarnungen, RdA 1977, 75; Herberger, Die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte – Eine Betrachtung aus datenschutzrechtlicher Perspektive, NZA 2020, 1665; Herfs-Röttgen, Rechtsfragen rund um die Personalakte, NZA 2013, 478; Salamon/Rogge, Funktionen der Abmahnung und Entfernungsanspruch nach »Emmely«, NZA 2013, 363; Schnupp, Anspruch von Arbeitnehmern auf Entfernung von unrichtigen/unzutreffenden Vorgängen aus der Personalakte, PersV 1987, 276; Schunck, Gescheiterte Abmahnung: Kündigungsrechtliche Konsequenzen, NZA 1993, 828 Es ist allgemein anerkannt, dass die Abmahnung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann.469 Der Arbeitnehmer kann allerdings nicht jede Rüge des Arbeitgebers mit einer Klage angreifen. Hat die missbilligende Äußerung lediglich den Sinn, den Arbeitnehmer an die gewissenhafte Erfüllung seiner Vertragspflichten zu erinnern, und erschöpft sich darin ihre Wirkung, dann hat der Arbeitnehmer im Regelfall kein schutzwürdiges Interesse daran, die Äußerung des Arbeitgebers gerichtlich auf ihre Berechtigung überprüfen zu lassen.